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OLG Celle, 13.12.2018 - 5 U 178/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auftragnehmer meldet Insolvenz an: Muss der Auftraggeber Schadensersatz zahlen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Überschuldung ≠ Insolvenzreife! (IBR 2020, 524)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Auftragnehmer meldet Insolvenz an: Muss der Auftraggeber Schadensersatz zahlen? (IBR 2020, 458)
Verfahrensgang
- LG Verden, 16.09.2011 - 8 O 304/11
- OLG Celle, 19.04.2012 - 13 U 235/11
- LG Verden, 24.09.2014 - 8 O 189/12
- OLG Celle, 13.12.2018 - 5 U 178/14
- BGH, 15.01.2020 - VII ZR 253/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 19.04.2012 - 13 U 235/11
Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Unterlassungsklage gegen …
Auszug aus OLG Celle, 13.12.2018 - 5 U 178/14
Das Landgericht hatte dem Antrag stattgegeben (Urteil vom 16. September 2011, Blatt 228ff. 8 O 304/11 Landgericht Verden), das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 19. April 2012, Seite 301ff. 13 U 235/11) das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.Die Beiakten 8 OH 7/08 Landgericht Verden und 8 O 304/11 Landgericht Verden = 13 U 235/11 OLG Celle lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
- BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Celle, 13.12.2018 - 5 U 178/14
Eine erneute Tatsachenfeststellung ist darüber hinaus geboten, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die durchgeführte Beweisaufnahme anders wertet (BGHZ 158, 269; 162, 313). - BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Celle, 13.12.2018 - 5 U 178/14
Eine erneute Tatsachenfeststellung ist darüber hinaus geboten, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, weil es die durchgeführte Beweisaufnahme anders wertet (BGHZ 158, 269; 162, 313).